Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportleistungen,

die durch den Medizinischen Transportdienst Kassel GmbH & Co. KG

mit Sitz in Grebenstein für Dritte erbracht werden

1. Anwendungsbereich

1.1 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen im eigenen oder fremden Interesse beauftragt.

1.2 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung von Transporten beauftragt wird.

1.3 Diese AGB gelten für alle durch den Medizinischen Transportdienst Kassel GmbH & Co. KG durchgeführten Transporte.

2. Auftragserteilung/Auftragsannahme

2.1 Die Erteilung von einzelnen Transportaufträgen durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich telefonisch. Eine zusätzliche elektronische Übermittlung kann an das E-Mail-Postfach „kontakt@mtd-kassel.de“ erfolgen, ersetzt aber nicht die telefonische Auftragserteilung durch den Auftraggeber.

2.2. Der Transportauftrag muss vom Auftragnehmer im Telefonat -nach Prüfung der Durchführbarkeit- bestätigt bzw. angenommen werden. Ist eine Durchführung in der vom Auftraggeber vorgesehenen Frist nicht möglich, erfolgt eine Ablehnung.

2.3 Widerkehrende/regelmäßige Aufträge bspw. zum Probentransport müssen schriftlich vom Auftraggeber erteilt werden.

2.4 Allen Aufträgen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt ebenfalls als Zustimmung.

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2.5 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung.

3. Vertraulichkeit

3.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z. B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.

3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.

4. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums

4.1 Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere (Vor-) Produkte und Materialien zu stellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche und behördliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen.

Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.

4.2 Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.

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5. Pflichten des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.

5.2 Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt, erbringt diese Leistungen nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.

5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.

6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Staus, Blitzeis, Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

6.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

6.3 Kann ein Auftrag, ohne Verschulden des Auftragnehmers oder deren Beauftragte nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt.

7. Vertragsanpassung

7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und

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Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben voraus.

7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.

7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden.

8. Abnahme, Mängelanzeige

8.1 Mit Übernahme des Transportgutes durch den Auftraggeber erfolgt die Abnahme der erbrachten Leistung.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Zur Wahrung der Frist von 24 Stunden genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht.

8.3 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

9. Haftung des Auftragnehmers

9.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft (beachte Ziffer 4.1).

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9. 2 Die Haftung des Frachtführers (Auftragnehmers) für Güterschäden ist grundsätzlich beschränkt auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes (§ 431 HGB).

9.3 Für sonstige Schäden mit Ausnahme von Sach- oder Personenschäden ist die Haftung des Frachtführers grundsätzlich beschränkt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB).

10. Verjährung

Sämtliche Ansprüche müssen vom Auftraggeber schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäß § 407- 449 HGB. Im Übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim Versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt (§ 439 HGB Verjährung).

11. Compliance

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform.

11.2 Die Parteien werden die für die Vertragserfüllung notwendigen Daten nach den Vorgaben der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze verarbeiten und verpflichten sich zu entsprechenden Maßnahmen der Daten- und IT-Sicherheit. Insbesondere werden die Parteien die datenschutzrechtlichen Grundprinzipien beachten, sowie geeignete technische-organisatorische Maßnahmen treffen, die den Anforderungen an Sicherheit und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung genügen und den Schutz vor unberechtigten Zugriff Dritter sicherstellen.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Kassel.

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13. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Hinweis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit im Internet auf der Homepage des Medizinischen Transportdienstes Kassel GmbH & Co.KG (www.mtd-kassel.de). Sie werden auf Wunsch jederzeit gerne zugesandt.

Grebenstein, 01.07.2024